Geschäftsbedingungen
ARUBA Software-as-a-Service-Vereinbarung
SIE (DER „KUNDE“) SOLLTEN DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN SORGFÄLTIG LESEN, BEVOR SIE DIESEN SOFTWARE-AS-A-SERVICE NUTZEN, DER VON DER ENTSPRECHENDEN HEWLETT PACKARD ENTERPRISE-GESCHÄFTSEINHEIT („ARUBA“) BEREITGESTELLT WIRD. DIE NUTZUNG DIESES SOFTWARE-AS-A-SERVICE GILT ALS BESTÄTIGUNG IHRER ZUSTIMMUNG ZU DEN FOLGENDEN BEDINGUNGEN.
- Umfang und Parteien. Diese ARUBA Software-as-a-Service-Vereinbarung (die „Vereinbarung“) regelt den Zugang und die Inanspruchnahme der ARUBA Software-as-a-Service-Lösung (vgl. unten) durch den Kunden von der ARUBA-Geschäftseinheit, die diesen Auftrag ausführt (vgl. unten). ARUBA und der Kunde vereinbaren, dass dieser Auftrag durch diese Vereinbarung geregelt wird. Die Bedingungen dieser Vereinbarung treten in Kraft, sobald ARUBA einen Kundenauftrag akzeptiert oder wenn ein Auftrag verlängert wird („Datum des Inkrafttretens“) und bleiben in Kraft, sofern sie nicht gemäß dieser Vereinbarung gekündigt werden. Wenn der Kunde ein Verbraucher oder ein Kleinunternehmer im Sinne des australischen Verbrauchergesetzes ACL nach dem Australian Competition and Consumer Act 2010 (Cth) ist, siehe Abschnitt 23 bzw. 24.
- ARUBA Software-as-a-Service. „ARUBA Software-as-a-Service“ oder „ARUBA SaaS“ bezeichnet die Online-Softwarelösungen der Marke Aruba, die ARUBA dem Kunden über eine Internetverbindung zur Verfügung stellt. Die Nutzungsbedingungen der einzelnen ARUBA SaaS-Lösungen sind in den jeweiligen Servicebeschreibungen, Datenblättern, Arbeitserklärungen, geltenden Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen, zusätzlichen Lizenzberechtigungen, ARUBA-Angeboten und den entsprechenden Anhängen und Anlagen (das „Begleitmaterial“) aufgeführt, die durch Bezugnahme in diese Vereinbarung aufgenommen werden und den Kunden in Papierform oder durch Zugriff auf die ARUBA-Website zur Verfügung gestellt werden können. Im Falle eines Widerspruchs hat das Begleitmaterial Vorrang vor dieser Vereinbarung.
- Aufträge. Kunden können Aufträge für ARUBA SaaS über die ARUBA-Website, die autorisierten ARUBA-Wiederverkäufer, das ARUBA-Kundenportal oder per Post, Fax oder E-Mail (jeweils nach Zustimmung von ARUBA ein „Auftrag“) aufgeben. Die Laufzeit eines jeden ARUBA SaaS-Abonnements ist im betreffenden Auftrag oder im Begleitmaterial („SaaS-Auftragslaufzeit“) angegeben und beginnt mit dem Tag, an dem der ARUBA SaaS dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.
- Zugangsrechte. Der Kunde ist für jegliche Nutzung von ARUBA SaaS mittels seiner Zugangsdaten oder eines von ihm eingerichteten Kontos verantwortlich. Er verpflichtet sich, die Vertraulichkeit seines Kontos, seiner Zugangsdaten und aller Passwörter, die für die Nutzung von ARUBA SaaS erforderlich sind, zu wahren. Sollte der Kunde vermuten, dass sein Konto, seine Zugangsdaten oder seine Passwörter unbefugt verwendet wurden, muss er ARUBA unverzüglich darüber benachrichtigen.
- Nutzungsbeschränkungen. ARUBA SaaS-Lösungen dürfen nur für interne Geschäftszwecke eines Kunden und nicht für die Vermarktung verwendet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet ist. Der Kunde darf Folgendes NICHT tun: (i) die im Begleitmaterial angegebenen Nutzungsbeschränkungen überschreiten, (ii) eine ARUBA SaaS-Lösung verkaufen, weiterverkaufen, lizenzieren, unterlizenzieren, vermieten, verleasen oder weitergeben, die ARUBA SaaS-Lösung als Service oder ausgelagertes Angebot einbinden oder einen Teil einer ARUBA SaaS-Lösung Dritten zur Verfügung stellen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Begleitmaterial gestattet, (iii) Teile, Features, Funktionen oder die Benutzeroberfläche der ARUBA SaaS-Lösung kopieren oder reproduzieren, (iv) die Integrität oder Leistung einer ARUBA SaaS-Lösung beeinträchtigen oder stören, (v) eine ARUBA SaaS-Lösung verwenden, um vom Kunden bereitgestellte SaaS-Daten zu übermitteln, zu versenden oder zu speichern, die obszön, bedrohlich, verleumderisch oder anderweitig rechtswidrig oder irreführend sind oder die Datenschutzrechte Dritter oder geistige Eigentumsrechte verletzen oder missbrauchen, (vi) ARUBA SaaS-Lösungen verwenden, um das System oder die EDV-Umgebung eines Dritten zu stören oder zu schädigen, (vii) auf eine ARUBA SaaS-Lösung zugreifen, um ein wettbewerbsfähiges Produkt oder eine wettbewerbsfähige Dienstleistung darauf aufzubauen, (viii) eine ARUBA SaaS-Lösung rückentwickeln, (ix) Informationen über die Leistung oder den Betrieb der ARUBA SaaS-Lösungen (einschließlich Benchmarking oder anderer Testergebnisse) ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ARUBA an Dritte weitergeben, oder (x) einen Dritten mit der Durchführung von Sicherheitstests auf den ARUBA SaaS-Lösungen beauftragen, es sei denn, dieser Dritte schließt direkt mit ARUBA eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung ab. Der Kunde ist für die Einhaltung aller Nutzungsbedingungen für Software, Inhalte, Dienste und Websites verantwortlich, die er bei der Nutzung von ARUBA SaaS-Lösungen lädt, erstellt oder auf die er zugreift.
- Zahlungsbedingungen.
6.1. ARUBA-Direktvertrieb: Die nachstehenden Bedingungen gelten für Verkäufe, die ARUBA direkt an den Kunden durchführt.
- Preise und Steuern. Sämtliche Preise werden von ARUBA schriftlich oder, falls kein schriftliches Angebot vorliegt, auf der ARUBA-Website, dem ARUBA-Kundenportal oder gemäß dem von ARUBA zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichten Listenpreis festgesetzt. Etwaige Gebühren sind nicht enthalten, und der Kunde zahlt oder erstattet alle aktuell oder zukünftig anfallenden Steuern, Gebühren und Zuschläge, die sich aus der Bereitstellung der ARUBA SaaS-Lösung (wie auch immer erhoben) ergeben, es sei denn, der Kunde hat ARUBA vor der Bereitstellung der entsprechenden ARUBA SaaS-Lösung eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorgelegt. Jede Partei trägt die alleinige Verantwortung für alle Steuern und Veranlagungen auf ihr eigenes Grund- und Privatvermögen sowie ihr Nettoeinkommen. Sollte der Kunde verpflichtet sein, Steuern im Zusammenhang mit der ARUBA SaaS-Lösung einzubehalten, darf er die Zahlung an ARUBA um den steuerlichen Betrag kürzen und muss ARUBA die entsprechenden Steuerunterlagen zur Verfügung stellen, die ARUBA zur Rückforderung aller einbehaltenen Steuern benötigt. Werden die Unterlagen nicht innerhalb der von der Steuerbehörde gesetzten Frist vorgelegt, muss der Kunde ARUBA den einbehaltenen Betrag erstatten.
- Rechnungen und Zahlungen. Der Kunde verpflichtet sich, alle von ARUBA in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
6.2. Verkauf durch Vertriebspartner: Die folgenden Bedingungen gelten für Verkäufe, die von einem autorisierten ARUBA-Vertragshändler an einen Kunden durchgeführt werden.
- Preise, Steuern, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen werden ausschließlich zwischen dem jeweiligen ARUBA-Vertragshändler und dem Kunden vereinbart.
- Vom Kunden bereitgestellte SaaS-Daten. Der Kunde ist allein verantwortlich für sämtliche Daten, Texte, Audios, Videos, Bilder, Software und andere Inhalte, die während des Zugriffs oder der Nutzung von ARUBA SaaS-Lösungen in ein System oder eine EDV-Umgebung von ARUBA eingegeben werden („vom Kunden bereitgestellte SaaS-Daten“). In der Beziehung zwischen ARUBA und dem Kunden ist und bleibt der Kunde alleiniger und ausschließlicher Inhaber aller Rechte, Titel und Interessen an von ihm bereitgestellten SaaS-Daten. Der Kunde räumt ARUBA hiermit alle notwendigen Rechte an den von ihm bereitgestellten SaaS-Daten ein, damit ARUBA die SaaS-Lösung bereitstellen kann. ARUBA wird die vom Kunden bereitgestellten SaaS-Daten nur soweit verwenden, wie es für die Bereitstellung der ARUBA SaaS-Lösung, den technischen Support und andere gesetzlich vorgeschriebene Zwecke erforderlich ist.
- Personenbezogene Daten.
- Wenn ARUBA im Rahmen der Bereitstellung einer ARUBA SaaS-Lösung Kundendaten (wie unten beschrieben) verarbeitet, dann darf ARUBA diese Kundendaten nur im Rahmen dieser Vereinbarung und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeiten, denen ARUBA als Dienstleister und Verarbeiter von Kundendaten unterliegt, sowie in Übereinstimmung mit den jeweiligen aktuellen ARUBA Datenverarbeitungs- und Sicherheitsbedingungen, die durch Bezugnahme in diese Vereinbarung aufgenommen werden. Im Sinne des den ARUBA-Datenverarbeitungs- und Sicherheitsbedingungen beigefügten EU-Mustervertrags sind der Kunde und seine jeweiligen verbundenen Unternehmen jeweils der Datenexporteur. Die Annahme dieser Vereinbarung durch den Kunden gilt als Unterzeichnung des EU-Mustervertrags und seiner Anlagen.
- „Personenbezogene Kundendaten“ sind personenbezogene Daten, deren Inhaber der Kunde oder seine verbundenen Unternehmen sind und die ARUBA im Rahmen der Bereitstellung von ARUBA SaaS-Lösungen verarbeitet. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe „Verantwortlicher“, „Verarbeiter“, „Verarbeitung“, „verarbeitet“, „verarbeitend“ und „personenbezogene Daten“ entsprechen bis zum 24. Mai 2018 den Begriffsfestlegungen der EU-Richtlinie 95/46/EG und danach den Begriffsfestlegungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung), sofern nicht anders durch die geltenden Datenschutzgesetze festgelegt.
- Sollte der Kunde in Australien ansässig sein, so gelten die Ziffern 8.a) und 8.b) dieser Vereinbarung nicht und werden durch die folgenden ersetzt: Personenbezogene Daten. Jede Partei muss ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften nachkommen. Wenn ARUBA im Rahmen der Bereitstellung von ARUBA SaaS-Lösungen der Verarbeitung personenbezogener Daten schriftlich zustimmt, wird ARUBA diese Daten nur im Rahmen dieser Vereinbarung und in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen verarbeiten, denen ARUBA als Serviceanbieter unterliegt.
- Datensicherheit. ARUBA ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Kundendaten und der vom Kunden bereitgestellten SaaS-Daten. Das Begleitmaterial für jede ARUBA SaaS-Lösung beschreibt die Maßnahmen, die für selbige implementiert wurden.
- ARUBA SaaS-Performance. Die Fähigkeit von ARUBA, eine ARUBA SaaS-Lösung bereitzustellen, hängt von der angemessenen und rechtzeitigen Zusammenarbeit des Kunden sowie von der Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Informationen ab, die ARUBA für die Bereitstellung des SaaS-Angebots benötigt.
- ARUBA SaaS-Betrieb. Während der Laufzeit des SaaS-Auftrags wird ARUBA die im Begleitmaterial beschriebene Funktionalität des ARUBA-SaaS nicht wesentlich verändern: (i) ARUBA darf die Systeme und EDV-Umgebungen, die zur Bereitstellung eines ARUBA SaaS-Angebots verwendet werden, ändern und behält sich (ii) das Recht vor, alle Änderungen an der ARUBA SaaS-Lösung vorzunehmen, die für notwendig oder nützlich gehalten werden, um die Qualität oder Erbringung der ARUBA-Dienste für die Kunden, die Wettbewerbsfähigkeit oder die Marktgängigkeit für die ARUBA-Dienste oder die Kosteneffizienz oder Leistung der ARUBA SaaS-Lösung aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. ARUBA darf globale Ressourcen wie ARUBA-Tochtergesellschaften oder Drittanbieter an weltweiten Standorten nutzen, um ARUBA SaaS-Lösungen anzubieten und die diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
- Lizenzvergabe für Software im Zusammenhang mit ARUBA SaaS. Soweit ARUBA Software im Zusammenhang mit einer ARUBA SaaS-Lösung bereitstellt, gewährt ARUBA dem Kunden eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der im Auftrag benannten Version oder Ausgabe der ARUBA-Markensoftware oder des entsprechenden Begleitmaterials (die „Lizenzierte Software“) für die Laufzeit des SaaS-Auftrags. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, darf der Kunde die lizenzierte Software nur für interne Zwecke und nicht für die weitere Vermarktung verwenden. Der Kunde darf eine Kopie oder Anpassung der lizenzierten Software nur zu Archivierungszwecken anfertigen oder wenn dies ein wesentlicher Schritt bei der autorisierten Nutzung der lizenzierten Software ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er keine lizenzierte Software modifiziert, rückentwickelt, disassembliert, entschlüsselt, dekompiliert oder abgeleitete Werke davon herstellt, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig. In einem solchen Fall wird der Kunde ARUBA angemessene und genaue Informationen über diese Aktivitäten zur Verfügung stellen. Für die Nutzung von Software, die nicht unter der Marke ARUBA vertrieben wird, gelten die Lizenzbedingungen des Drittanbieters. ARUBA kann die Nutzung der lizenzierten Software durch den Kunden und die Einhaltung der damit verbundenen Lizenzbedingungen überwachen und auditieren. Sollte ARUBA ein Lizenzmanagementprogramm zur Verfügung stellen, stimmt der Kunde zu, es innerhalb eines zumutbaren Zeitraums zu installieren und zu nutzen. Der Kunde darf die lizenzierte Software nur dann unterlizenzieren, abtreten, übertragen, vermieten oder verleasen, wenn dies von ARUBA schriftlich gestattet wurde.
- Garantie. ARUBA WIRD GARANTIEARBEITEN FÜR SAAS-LÖSUNGEN DURCH QUALIFIZIERTES PERSONAL UND IN EINER FACHGERECHTEN, DEM BEGLEITMATERIAL ENTSPRECHENDEN WEISE DURCHFÜHREN. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, LEHNT ARUBA ALLE WEITEREN GARANTIEANSPRÜCHE AB. ARUBA GARANTIERT NICHT, DASS DIE ARUBA SAAS-LÖSUNGEN UNUNTERBROCHEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN ODER FEHLERFREI SIND. WENN ARUBA DEM KUNDEN EINE KOSTENLOSE AUFTRAGSLAUFZEIT FÜR SAAS-LÖSUNGEN EINRÄUMT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ARUBA SAAS-LÖSUNGEN AUF PRÜF- ODER „FREEMIUM“-BASIS, WIRD ARUBA SAAS „WIE BESEHEN“ BEREITGESTELLT, UND SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG WEIST ARUBA ALLE GARANTIE- UND HAFTUNGSANSPRÜCHE ZURÜCK. ARUBA-Garantien greifen nicht, wenn es sich um Veränderungen, missbräuchliche Verwendung oder Beschädigungen handelt, die nicht von ARUBA verursacht wurden, oder bei Schäden, die durch die Nichteinhaltung von Anweisungen von ARUBA oder aus dem Begleitmaterial entstehen.
- Supportleistungen. Berechtigungen. Performance. Die im Rahmen des ARUBA SaaS-Angebots zu erbringenden Supportleistungen von ARUBA werden in den jeweiligen Begleitmaterialien beschrieben.
- Open-Source-Komponenten. Soweit das Begleitmaterial Open-Source-Lizenzen enthält, haben diese Lizenzen in Bezug auf die jeweilige Open-Source-Komponente Vorrang vor dieser Vereinbarung. Soweit das Begleitmaterial die GNU General Public License oder die GNU Lesser General Public License beinhaltet: (a) die Software enthält eine Kopie des Quellcodes, oder (b) wenn Sie die Software von einer Website heruntergeladen haben, ist eine Kopie des Quellcodes auf ebendieser Website verfügbar, oder (c) wenn Sie ARUBA eine schriftliche Mitteilung senden, wird ARUBA Ihnen eine Kopie des Quellcodes gegen eine zumutbare Gebühr zusenden.
- Rechte an geistigem Eigentum. Im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt keine Übertragung von geistigem Eigentum. Der Kunde gewährt ARUBA ein nicht ausschließliches, weltweites, gebührenfreies Recht und eine Lizenz für jedes geistige Eigentum, einschließlich der vom Kunden bereitgestellten SaaS-Daten, die für ARUBA und seine Beauftragten zur Bereitstellung von ARUBA SaaS-Lösungen erforderlich sind.
- Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum. ARUBA wird allen Ansprüche gegen einen Kunden entgegentreten und/oder diese beilegen, die den Vorwurf erheben, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung der Marke ARUBA, wie sie im Rahmen dieser Vereinbarung geliefert werden, die geistigen Eigentumsrechte eines Dritten verletzt. ARUBA ist auf die rechtzeitige Benachrichtigung des Kunden über den Anspruch und seine Zusammenarbeit bei der Abwehrung desselben angewiesen. ARUBA kann das Produkt oder die Dienstleistung so abändern, dass diese nicht rechtsverletzend und wesentlich gleichwertig sind, oder eine Lizenz erwerben. Falls diese Optionen nicht zur Verfügung stehen, erstattet ARUBA dem Kunden entsprechende vorab gezahlte Beträge für nicht gelieferte Leistungen aus der betroffenen ARUBA SaaS-Lösung zurück. ARUBA ist nicht verantwortlich für Ansprüche, die sich aus vom Kunden bereitgestellten SaaS-Daten oder aus einer unbefugten Nutzung der ARUBA SaaS ergeben. Dies gilt auch für lizenzierte Software, sofern zutreffend, mit der Ausnahme, dass ARUBA nicht für Ansprüche verantwortlich ist, die sich aus vom Kunden bereitgestellten SaaS-Daten, kundenspezifischen Konfigurationen oder Designs ergeben, die (i) vom Kunden durchgeführt oder bereitgestellt oder (ii) auf Anweisung des Kunden ausgeführt wurden. Der Kunde wird allen Ansprüche gegen ARUBA, die sich aus vom Kunden zur Verfügung gestellten SaaS-Daten oder kundenspezifischen Konfigurationen oder Designs ergeben, die (I) vom Kunden durchgeführt oder zur Verfügung gestellt oder (ii) auf Anweisung des Kunden durchgeführt wurden, entgegentreten und/oder diese beilegen.
- Haftungsbeschränkung. Die Haftung von ARUBA gegenüber einem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung ist auf die Beträge beschränkt, die ARUBA gemäß dieser Vereinbarung in den zwölf (12) Monaten unmittelbar vor der Handlung oder Unterlassung, die den Anspruch begründet, tatsächlich erhalten hat. Diese Grenze gilt gesamtheitlich für ARUBA, seine Mitarbeiter, Tochtergesellschaften, Auftragnehmer und Lieferanten. Weder der Kunde noch ARUBA haften für entgangene Umsätze oder Gewinne, Ausfallzeiten, Datenverluste oder -beschädigungen sowie indirekte, besondere oder Folgekosten oder -schäden. Diese Bestimmung schränkt NICHT die Haftung einer der Parteien ein für: die unbefugte Nutzung von geistigem Eigentum, durch Fahrlässigkeit einer der Parteien verursachte Todesfälle oder Körperverletzungen, betrügerische Handlungen sowie jegliche Haftungen, die nicht durch geltendes Recht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Keine der Parteien haftet für Leistungsverzögerungen oder -ausfälle aus Gründen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder Kleinunternehmer im Sinne des australischen Verbrauchergesetzes (ACL) nach dem Australian Competition and Consumer Act 2010 (Cth), beschränkt diese Bestimmung nicht die Haftung einer der Parteien für die Verletzung einer Verbrauchergarantie durch ARUBA gemäß ACL (vorbehaltlich Abschnitt 23(b)). Wenn ARUBA dem Kunden eine kostenlose SaaS-Auftragslaufzeit einräumt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ARUBA-SaaS-Lösungen, die auf Prüf- oder „Freemium“-Basis bereitgestellt werden, werden ARUBA-SaaS-Lösungen „wie besehen“ bereitgestellt, und soweit gesetzlich zulässig haftet ARUBA nicht für Verluste oder Schäden, die dem Kunden, seinen Kunden oder Dritten durch die ARUBA-SaaS-Lösung oder die dem Kunden zur Verfügung gestellte lizenzierte Software entstehen.
- Aussetzung. ARUBA kann die Zugangs- und Nutzungsrechte des Kunden zu einer ARUBA SaaS-Lösung aussetzen, wenn der Kunde nicht fristgerecht bezahlt, der Kunde gegen die Abschnitte 4, 5, 6, 7, 12 oder 17 dieser Vereinbarung verstößt oder die Nutzung der ARUBA SaaS-Lösung durch den Kunden rechtswidrig ist. Der Kunde bleibt für die bis zum Zeitpunkt der Aussetzung geltenden Gebühren haftbar, einschließlich der Nutzungs- und Datenspeicherungsgebühren. Der Kunde ist nicht berechtigt, während eines Unterbrechungszeitraums Servicegutschriften in Anspruch zu nehmen.
- Kündigung. Jede Partei kann diese Vereinbarung schriftlich kündigen, wenn die andere Partei einer wesentlichen Verpflichtung nicht nachkommt und die Verletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Mitteilung der Einzelheiten behebt. Wenn eine der Parteien zahlungsunfähig wird, nicht in der Lage ist, fällige Rückstände zu begleichen, Konkurs oder Zwangsverwaltung anmeldet oder Gegenstand einer Vermögensübertragung wird, kann die andere Partei diese Vereinbarung kündigen und alle nicht erfüllten Verpflichtungen aufheben. ARUBA kann diese Vereinbarung kündigen, wenn die Zugangs- und Nutzungsrechte des Kunden gemäß Abschnitt 19 ausgesetzt sind oder um geltende Gesetze oder Vorschriften einzuhalten. Alle Bedingungen in dieser Vereinbarung, die ihrer Natur nach über die Kündigung oder den Ablauf dieser Vereinbarung hinausgehen, bleiben bis zu ihrer Erfüllung in Kraft und gelten weiterhin für die jeweiligen Rechtsnachfolger und rechtmäßigen Gläubiger beider Parteien.
- Folgen aus Ablauf oder Kündigung. Abgesehen von einer Kündigung aus wichtigem Grund aufgrund einer wesentlichen Verletzung der Vereinbarung durch ARUBA berechtigt eine Kündigung dieser Vereinbarung den Kunden zu keinerlei Ansprüchen auf eine vollständige oder teilweise Rückerstattung von Gebühren. Zahlungsverpflichtungen sind unkündbar. Nach Ablauf oder Kündigung einer SaaS-Auftragslaufzeit gilt Folgendes, sofern im Begleitmaterial nichts anderes angegeben ist:
- ARUBA kann den gesamten Kundenzugang zu den entsprechenden ARUBA SaaS-Lösungen sperren und den Kunden verpflichten, unverzüglich alle lizenzierten Softwareprodukte, die mit einer ARUBA SaaS-Lösung geliefert wurden, an ARUBA zurückzugeben oder diese auf Verlangen von ARUBA zu vernichten, und
- ARUBA kann bestimmte Daten in dem von ARUBA allgemein verwendeten Format zur Verfügung stellen, vorbehaltlich der Bedingungen des jeweiligen Begleitmaterials.
- Allgemeines. Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung der Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand dar und ersetzt alle vorherigen Absprachen oder Vereinbarungen, die möglicherweise bestehen. Änderungen an dieser Vereinbarung werden nur durch einen von beiden Parteien gemeinsam vereinbarten Zusatz vorgenommen. Die Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Landes der ARUBA-Geschäftseinheit, die den Auftrag ausführt, und die Gerichte dieses Gebiets sind zuständig. ARUBA oder ihre Tochtergesellschaften können jedoch Klage auf Zahlung in dem Land erheben, in dem sich die Kundengesellschaft befindet, die den Auftrag erteilt hat. Diese Vereinbarung ist von beiden Parteien nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei abtretbar. Ungeachtet des Vorstehenden kann ARUBA diesen Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Kunden an ein verbundenes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft oder im Zusammenhang mit einer Fusion, Reorganisation, einer Eigentumsübertragung an allen oder im Wesentlichen allen Aktien von ARUBA oder einem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte von ARUBA, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, übertragen. Die Verzögerung oder der Verzicht auf die Ausübung von Rechten aus dieser Vereinbarung durch eine der Parteien stellt keinen Verzicht oder Verfall dieser Rechte dar oder wird als solcher angesehen. Kein Verzicht erlangt Gültigkeit, es sei denn, er ist schriftlich vereinbart und von einem autorisierten Vertreter der Partei unterzeichnet, gegen die ein solcher Verzicht geltend gemacht werden soll. Der Kunde und ARUBA vereinbaren, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung findet. Ansprüche, die in den Vereinigten Staaten von Amerika entstehen oder erhoben werden, unterliegen dem Recht des Bundesstaates Kalifornien, mit Ausnahme von Wahlmöglichkeiten und Gesetzeskonflikten.
- Australisches Verbrauchergesetz (ACL): Verbraucher.
- Vorbehaltlich des Abschnitts 23(b) und sofern der Kunde ein Verbraucher im Sinne des ACL ist: (i) Die Produkte und Dienstleistungen von ARUBA werden mit Verbrauchergarantien geliefert, die nach dem ACL nicht ausgeschlossen werden können. Der Kunde hat Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung bei einem größeren Ausfall und auf Ersatz für jeden anderen zumutbarerweise vorhersehbaren Verlust oder Schaden. Der Kunde hat das Recht, die Produkte reparieren oder ersetzen zu lassen, wenn sie nicht von akzeptabler Qualität sind und der Ausfall kein größerer Fehler ist. (ii) Nichts in dieser Vereinbarung schließt ein Recht, einen Rechtsbehelf, eine Garantie, eine Gewährleistung oder eine andere Bedingung gemäß ACL (einschließlich einer Verbrauchergarantie) ein oder schließt diese aus, sofern diese nicht rechtmäßig ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. (iii) Die ausdrücklichen Kundengarantien im Rahmen dieser Vereinbarung gelten zusätzlich zu den Rechten und Rechtsmitteln des Kunden im Rahmen des ACL. Die Verbrauchergarantierechte des Kunden gemäß ACL gelten in dem Maße, in dem sie mit den in der ausdrücklichen Garantie enthaltenen Einschränkungen unvereinbar sind. (iv) Wenn ARUBA-Produkte vom Kunden an ARUBA zur Reparatur eingesandt werden, können sie mit überholten Teilen repariert oder anstelle einer Reparatur durch überholte Produkte desselben Typs ersetzt werden. Kundendaten, die auf Produkten gespeichert sind, können während der Reparatur verloren gehen. (v) Die ausdrückliche Garantiezeit für die Produkte, Software und Dienstleistungen von ARUBA ist im Begleitmaterial angegeben. (vi) Wenn der Kunde Unterstützung erhalten oder einen Rechtsbehelf im Rahmen einer Garantie gemäß dieser Vereinbarung oder dem ACL in Anspruch nehmen möchte, kann er sich folgendermaßen an ARUBA wenden: Hewlett-Packard Australia Pty Ltd, 410 Concord Road - Rhodes NSW 2138, Telefonnummer (Inland): 13 11 47, Telefonnummer (Ausland): +61 2 8031 8316. Eine Liste mit den aktuellen Telefonnummern findet sich auch auf www.hpe.com/au unter der Rubrik „ Kundenservice“.
- Wenn ein Kunde ein Verbraucher im Sinne des ACL ist und Waren oder Dienstleistungen kauft, die nicht von der Art sind, die gewöhnlich für den persönlichen, häuslichen oder haushaltsnahen Ge- oder Verbrauch erworben wird, dann begrenzt ARUBA die Haftung bei Nichteinhaltung einer Verbrauchergarantie trotz eventuell anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung wie folgt: (i) Bei der Erbringung von Dienstleistungen auf die Wiedererbringung der Dienstleistungen oder Zahlung der Kosten für die Wiedererbringung der Dienstleistungen. (ii) Bei der Lieferung von Produkten auf einen Austausch der Produkte oder die Lieferung gleichwertiger Produkte, Reparatur der Produkte, Zahlung der Kosten für den Austausch oder den Erwerb gleichwertiger Produkte oder die Kostenübernahme für die Reparatur der Produkte, und (iii) anderweitig, soweit gesetzlich zulässig.
- Australisches Verbrauchergesetz (ACL): Wenn der Kunde ein Kleinunternehmer im Sinne des ACL ist, werden die folgenden Klauseln dieser Vereinbarung wie folgt geändert: (i) Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt ein Jahr, es sei denn, sie wird gemäß Abschnitt 20 (Kündigung) aufgekündigt. (ii) Abschnitt 6(a): Die Preisgestaltung in einem schriftlichen Angebot hat Vorrang, es sei denn, es gibt kein schriftliches Angebot. Für den Fall gilt der auf der Website angegebene Preis, falls eine Unstimmigkeit zwischen den Preisen auf der Website, im Kundenportal oder im von ARUBA bekanntgegebenen Listenpreis besteht. (iii) ARUBA wird eine zumutbare schriftliche Ankündigung herausgeben, bevor ein laufender Auftrag oder eine Dienstleistung ausgesetzt oder storniert wird. (iv) Abschnitt 19: ARUBA wird den Kunden bei der Aussetzung von SaaS-Lösungen in zumutbarer Weise vorab schriftlich informieren.
Weitere Lizenzberechtigungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Aruba Central
SIE (DER „KUNDE“) SOLLTEN DIE FOLGENDEN BEDINGUNGEN SORGFÄLTIG LESEN, BEVOR SIE DIE ARUBA-SOFTWARE VERWENDEN, DIE VON DER JEWEILIGEN HEWLETT PACKARD ENTERPRISE-GESCHÄFTSEINHEIT („ARUBA“) BEREITGESTELLT WIRD. DIE NUTZUNG DER SOFTWARE GILT ALS BESTÄTIGUNG IHRER ZUSTIMMUNG ZU DIESEN BEDINGUNGEN.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aruba Central („Allgemeine Geschäftsbedingungen von Aruba Central") ergänzen die ARUBA Software-as-a-Service-Vereinbarung („Vereinbarung“) und regeln den Zugang und die Nutzung von Aruba Central. Mit „Aruba Central“ ist eine Reihe von Cloud-basierten Softwarediensten gemeint, die dem Netzwerkadministrator die wichtigsten Werkzeuge für den Betrieb und die Bedienung des Netzwerks zur Verfügung stellen, einschließlich Steuerungs- oder Verwaltungsfunktionen wie Konfiguration, Überwachung, Berichterstattung und Firmware-Verwaltung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung zwischen ARUBA und dem Kunden und den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aruba Central haben letztere Vorrang. Hervorgehobene Begriffe, die nicht anderweitig in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aruba Central definiert sind, sind in der vorliegenden Vereinbarung definiert.
- Der Kunde darf Aruba Central nicht aufrufen und/oder nutzen, wenn er ein Wettbewerber von ARUBA ist, es sei denn, ARUBA hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Darüber hinaus darf der Kunde nicht auf Aruba Central oder eine andere damit verbundene ARUBA-Software zugreifen und/oder diese nutzen, um deren Verfügbarkeit, Leistung oder Funktionalität zu überwachen, oder für andere Benchmarking- oder Wettbewerbszwecke.
- Vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung aller in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aruba Central und dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen durch den Kunden gewährt ARUBA diesem während der SaaS-Laufzeit den Zugriff auf Aruba Central in Höhe der Anzahl der dem Kunden zur Verfügung stehenden Aruba Central-Abonnements. Der Kunde ist einverstanden, dass die Nutzung von Aruba Central nicht Bestandteil zukünftiger Funktionen oder Features und auch nicht von mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen mit ARUBA über zukünftige Funktionen oder Features abhängig ist.
- Der Kunde erkennt an, dass er im Rahmen der Nutzung von Aruba Central Informationen erhalten oder in Erfahrung bringen kann, die unter anderem Daten über die Leistung, Zuverlässigkeit oder Stabilität von Aruba Central, den Betrieb von Aruba Central sowie Know-how, Techniken, Prozesse, Ideen, Algorithmen sowie Softwaredesign und -architektur („Urheberrechtlich geschützte Informationen“) beinhalten können. In der Beziehung zwischen den Parteien gehören diese urheberrechtlich geschützten Informationen ausschließlich ARUBA. Während und nach der Laufzeit der SaaS-Aufträge ist der Kunde verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und zu schützen und selbige nicht zu verwenden (es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aruba Central gestattet) oder an Dritte weiterzugeben.
- ARUBA stellt Aruba Central (i) in Übereinstimmung mit der online veröffentlichten oder hier beigefügten Servicevereinbarung („SLA“) und (ii) nur in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regierungsvorschriften bereit.
- Aruba Central kann weiteren Beschränkungen unterliegen, z. B. Beschränkungen des Festplattenspeicherplatzes und einer Begrenzung der Geräteanzahl, auf die Aruba Central zugreifen und diese verwalten kann. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung über personenbezogene Daten behält sich ARUBA das Recht vor, auf alle vom Kunden durch die Nutzung von Aruba Central durch den Kunden bereitgestellten Daten zuzugreifen, um Berichte für den internen Gebrauch zu erstellen.
- ARUBA GARANTIERT NICHT, DASS DIE IN ARUBA CENTRAL ENTHALTENEN FUNKTIONEN DEN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRECHEN ODER DASS DER BETRIEB VON ARUBA CENTRAL UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI ERFOLGT. ARUBA CENTRAL WIRD DEM KUNDEN OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG ALLER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG.
Aruba Central Servicevereinbarung
Diese Aruba Central Servicevereinbarung („Aruba Central SLA“ oder „SLA“) legt die Verpflichtungen von ARUBA und die Rechte des Kunden in Bezug auf die Leistungen von Aruba Central fest. Alle hervorgehobenen Begriffe, die in diesem Aruba Central SLA verwendet werden, aber nicht anderweitig definiert sind, haben die im Abschnitt Weitere Lizenzberechtigungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aruba Central („Allgemeine Geschäftsbedingungen von Aruba Central“) angegebene Bedeutung. ARUBA behält sich das Recht vor, die Bedingungen dieses SLA oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Aruba Central jederzeit zu ändern. Bei einer Vertragsverlängerung gilt durchgehend die Version dieser SLA, die zum Zeitpunkt der Verlängerung Gültigkeit hatte.
- Während der gesamten Laufzeit eines SaaS-Auftrags wird Aruba Central betriebsbereit sein und dem Kunden mindestens 99,95 % jedes Kalendermonats zur Verfügung stehen (das „Service Level“). Wenn der Prozentsatz der monatlichen Betriebszeit das Service Level in einem beliebigen Kalendermonat nicht erreicht und der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Aruba Central-SLA nachgekommen ist, hat selbiger Anspruch auf eine Gutschrift von Servicetagen nach folgendem Schema:
- Die einem Kunden für alle in einem einzelnen Kalendermonat aufgetretenen Ausfälle von ARUBA gutgeschriebene Gesamtzahl an Servicetagen kann maximal 15 Tage betragen. Die gutgeschriebenen Servicetage können nicht in Geldbeträge umgetauscht oder umgewandelt werden.
- Für die Inanspruchnahme einer oben beschriebenen Gutschrift von Servicetagen muss der Kunde ARUBA innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er Anspruch auf eine Gutschrift an Servicetagen erlangt, benachrichtigen. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderung erlischt das Recht des Kunden auf eine Gutschrift von Servicetagen.
- Das Service Level gilt nicht für Serviceunterbrechungen, (i) die durch Faktoren ausgelöst werden, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von ARUBA liegen, einschließlich höherer Gewalt, Unterbrechung oder Behinderung des Internetzugangs oder damit zusammenhängender Probleme außerhalb des Zugriffsbereichs von ARUBA und seinen Aruba Central-Infrastrukturlieferanten, (ii) deren Ursache in Geräten, Software oder anderen Technologien des Kunden und/oder von Drittanbietern zu finden ist (mit Ausnahme von Geräten von Drittanbietern, die unter der direkten Kontrolle von ARUBA stehen), (iii) die sich aus der Durchführung angekündigter Servicewartungen und Plattform-Upgrades ergeben, (iv) im Zusammenhang mit Beta-, Evaluierungs- und Testkonten, (v) die sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder Dritter ergeben, einschließlich Mitarbeitern, Beauftragten, Auftragnehmern, Verkäufern oder anderen Personen, die Zugriff auf Aruba Central durch Passwörter oder Geräte des Kunden erhalten, (vi) aufgrund der Aussetzung und Kündigung der Kundenrechte durch ARUBA.
- Dieses Aruba Central SLA stellt das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Kunden für den Fall dar, dass ARUBA das Service Level nicht einhält.
- Begriffsbestimmungen:
„Ausfallzeit“ bedeutet, dass Aruba Central für einen Kunden aufgrund von Ausfällen in der ARUBA-eigenen Hardware, Firmware oder gehosteten Software nicht verfügbar ist und dies sowohl vom Kunden als auch von ARUBA bestätigt wird.
„Prozentsatz der monatlichen Betriebszeit“ bezeichnet die Gesamtzahl der 5-Minuten-Zeiträume in einem Kalendermonat abzüglich der Anzahl der 5-Minuten-Zeiträume der in einem Kalendermonat angefallenen Ausfallzeit, dividiert durch die Gesamtzahl der 5-Minuten-Zeiträume in einem Kalendermonat.
„Gutgeschriebene Servicetage“ bezeichnet die Anzahl der Tage, um die ARUBA am Ende der Laufzeit selbige ohne Kosten für den Kunden verlängert.
Prozentsatz der monatlichen Betriebszeit | Gutgeschriebene Servicetage |
---|---|
99,9 bis < 99,95 % | 5 |
99 bis < 99,9 % | 7 |
< 99 % | 15 |